SATZUNG DER TIERRETTUNG CHEMNITZ
§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tierrettung Chemnitz“.
(2) Der Name wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist ab 01.08.2021 die Horst-Menzel-Straße 12, 09112 Chemnitz.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes für Haus- und Wildtiere sowie die Hilfeleistung für Tiere, die in gesundheitliche, medizinische oder lebensbedrohliche Not geraten sind. Der Verein ist eine Hilfsorganisation, die sich der Tiernothilfe widmet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Aufklärungsarbeit hinsichtlich Schutz und Sicherung von Haus- und Wildtieren
– Tiernothilfe (telefonisch beratend und aktiv vor Ort)
– Einleitung von Rettungs- und Sicherungsmaßnahmen bei Unfällen und in Notsituationen zur Sicherung von Leib und Leben bei Tieren
– Aus- und Weiterbildung von Tiernothelfern
– Öffentlichkeitsarbeit Tierschutz
– Medizinischer Tierrettungsdienst
– Rehkitzrettung in Form von Sicherung der Rehkitze vor Mäharbeiten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Geld-und Sachspenden darf der Verein nur zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks entgegennehmen und verwenden. Mittel der Körperschaft dürfen ebenfalls nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Das Gebot der satzungsgemäßen Mittelverwendung schließt nicht aus, dass der Verein Aufwandersatz für die Mitglieder leistet. Dieser Aufwandersatz erfolgt mittels Antrag an den Vorstand, der im
Sinne der Haushaltslage des Vereins über den beantragten Aufwandersatz entscheidet.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(6) Der Verein arbeitet zur Verwirklichung seines Zwecks mit geeigneten Unternehmen,
Organisationen, Behörden und Ämtern zusammen.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, z.B. Förderung Tierschutz.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt, gegen die bislang kein Verstoß gegen das TierSchG vorliegt und bei natürlichen Personen die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Fördermitgliedern und ggf. Ehrenmitgliedern.
(3) Aktive Mitglieder sind jene Mitglieder, die handelnd die Ziele des Vereins unterstützen. Passive Mitglieder unterstützen die aktiven Mitglieder bei Bedarf. Fördermitglieder sind jene, die selbst nicht im Sinne des Vereins tätig werden, jedoch die Interessen des Vereins
unterstützen.
(4) Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Passive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er hat schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres mitgeteilt werden.
(4) Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt bei Beitragsrückstand, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, bei unehrenhaftem Verhalten und bei Schädigung der Vereinsinteressen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor
Entscheidung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Sämtliche
Gegenstände im Vereinseigentum sind bei Austritt/Ausschluss unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich oder jährlich zu erheben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und ihre Fälligkeit werden durch den Vorstand des Vereins festgelegt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Der Vorstand kann im Bedarfsfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Mitgliedsbeiträge können überwiesen werden oder werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein, für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand übernimmt gemäß § 27 Abs. 3 BGB die Geschäftsführung und alle damit verbundenen Aufgaben sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins. Der Vorstand sorgt zudem dafür, dass die gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen sowie die
Satzung eingehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß §§ 32 ff BGB zum einen den Vorstand und zum anderen den Kassenprüfer. Sie ist zudem das Kontrollorgan des Vorstandes und ggf. weiterer Vereinsorgane. Sie entlastet bei Bedarf den Vorstand und kann Satzungsänderungen mit einer ¾ Mehrheit beschließen. Weiterhin nimmt die Mitgliederversammlung Rechenschaftsberichte entgegen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
(4) Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn sich ein Vorstandsmitglied grober Pflichtverletzung schuldig macht oder als unfähig zur Geschäftsführung erwiesen hat.
Zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Beschlüsse sind zu dokumentieren und zu unterschreiben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung kann zudem virtuell durchgeführt werden. Die Form der Mitgliederversammlung (virtuell oder
mit physischer Anwesenheit) entscheidet der Vorstand und teilt dies den Mitgliedern fristgerecht in der Einladung mit.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Eine Einladung per Email ist ebenfalls zulässig. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte Email Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch per Briefpost erfolgen, soweit ein Mitglied das schriftlich beantragt oder seine Email Adresse nicht bekannt ist. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Einladung per Email nicht möglich ist.
(3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Mitglieder können weitere Tagesordnungspunkte schriftlich bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen.
(6) Stimmenabgaben sind in mündlicher Form, schriftlicher Form oder geheime Abstimmung möglich. Stimmabgaben werden nur berücksichtigt, sofern das Mitglied bei der physischen Versammlung anwesend ist.
Die Form der Stimmenabgabe wird zu Beginn der Versammlung unter Berücksichtigung der Fragestellung mit der Mitgliederversammlung vereinbart.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 50% der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Wird diese Teilnehmerzahl zu diesem Termin nicht erreicht, so bestimmt der Vorstand einen zweiten Termin. Sollten auch hier keine 50% der
Mitglieder anwesend sein, so ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 a Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) An Stelle der Mitgliederversammlung kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
(2) Die Virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
– Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 8 nachrangig.
– Einladungen zur virtuellen Mitgliederversammlung müssen allen Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bzw. per Email zugestellt werden.
– Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.
– Die virtuelle Mitgliederversammlung findet über ein gesichertes und dafür geeignetes Medium statt.
– Zutritt zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle aktiven Mitglieder. Die Einzelheiten der Diskussion sowie Art und Weise der Stimmausübung legt der Vorstand fest.
– Die virtuelle Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 50% der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Wird diese Teilnehmerzahl zu diesem Termin nicht erreicht, so bestimmt der Vorstand einen zweiten Termin. Sollten auch hier keine 50% der Mitglieder anwesend sein, so ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
– Von jeder virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
– Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung (Vertretungsregelungen, Stimmzahlen etc.) richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
– Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 10 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor. Bei der einfachen Stimmenmehrheit werden nur die Ja oder Nein Stimmen berücksichtigt, nicht aber Stimmenthaltungen
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu dokumentieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
(3) Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Beschlüsse dieser Art bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Beanstandungen der Satzung
(1) Teile der Satzung, die vom Vereinsregister oder von der Finanzbehörde beanstandet werden, werden vom Vorstand abgeändert und in der nächstfälligen Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.03.2020 beschlossen worden.
Ort: Chemnitz Stand: 19.07.2021